§ 1: Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Deutsches Ameisen-Erlebnis-Zentrum e.V.“, abgekürzt DAEZ. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter Nr. NZS VR 200197 eingetragen.
(2) Der Verein wurde am 08.06.2007 gegründet. Der Sitz des Vereins befindet sich in 29614 Soltau.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2: Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, in dessen Rahmen Schutz und Förderung einheimischer Ameisenarten eine besondere Berücksichtigung findet, im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder
b) die Förderung des Umweltschutzes
c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch die Entwicklung und Umsetzung von "Ameisen-Erlebnis-Pädagogik- Bausteinen" sowie durch Öffentlichkeitsarbeit, Umweltbildung, Durchführung von Informationsveranstaltungen für unterschiedliche Zielgruppen, Ausstellungen, wissenschaftlichen Bildungsveranstaltungen, Vorträgen und Naturführungen. Darüber hinaus fördert der Verein Natur- und Umweltschutzmaßnahmen, die dem Schutz von Ameisen in ganz Deutschland dienen, dies sind z.B. Ausbildung und Schulung von Ameisenhegern, Kartierung von Ameisenvölkern, Bestimmung von Ameisenarten,
fachkundige Unterstützungen und Beratungen zur Durchführung des Ameisenschutzes, Notumsiedlungen bedrohter Ameisenvölker oder die Förderung des Biotopverbundes durch Waldrand- und Landschaftspflege.
Der Verein ist insoweit auch berechtigt, sich an steuerbegünstigten Körperschaften wie Vereinen oder Gesellschaften zu beteiligen und alles gemäß der Satzung zu tun, was dem Vereinszweck förderlich ist.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(6) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Vorstandsmitglieder und Mitglieder, die im Auftrag des Vorstands tätig sind, vergütet werden.
Wird mit einem Vorstandsmitglied ein Dienstvertrag über die Vorstandstätigkeit ab- geschlossen, ist dieser auf die Wahlperiode zu befristen.
Auszahlungen an ein Vorstandsmitglied oder Mitglied, welches im Auftrag des Vor- standes handelt, bedürfen der schriftlichen Gegenzeichnung eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
(7) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Auf Aufnahme besteht kein Anspruch. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Diese Satzung gilt in ihrer jeweiligen Fassung unmittelbar auch für die Vereinsmitglieder. Sie ist in Ihrer aktuellen Fassung jederzeit auf der Website des Vereins oder in der Geschäftsstelle einsehbar.
§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 1 Monat per Brief oder Email erklärt werden kann,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden wegen:
a) Nichtzahlung von Beiträgen von mindestens einem Jahresbeitrag, sofern eine Mahnung mit 4-wöchiger Fristsetzung erfolglos geblieben ist.
b) erheblicher Verstöße gegen die satzungsgemäßen Pflichten.
c) erheblicher Schädigung des Ansehens des DAEZ.
(7) Beschließt der Vorstand einen Ausschluss, so ist dies dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen. Der Vorstand legt bei Fortbestehen des Ausschlussbescheids diesen zusammen mit dem Einspruch der Mitgliederversammlung vor, die dann endgültig entscheidet.
§ 5: Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Beitrag ist erstmalig bei Eintritt für das laufende Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten, im Übrigen bis zum Ende des 1. Quartals eines jeden Jahres.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6: Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7: Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die interne Ämter- und Aufgabenverteilung bestimmt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand kann um Beisitzer/innen nach Bedarf und Wahl, die den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen sollen, erweitert werden, jedoch höchstens für je 50 angefangene Mitglieder des Vereins einen zusätzlichen Beisitzer.
§ 8: Haftungsbeschränkung, Freistellung
(1) Die Mitglieder des Vorstandes, gewählte Beisitzer/innen und sonstige ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder, denen die Erfüllung von satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins durch diesen übertragen wurde, haften im Verhältnis zum Verein nicht für solche Schäden, die sie dem Verein, Vereinsmitgliedern, Vereinsgläubigern und sonstigen Dritten in Erfüllung der ihnen durch den Verein übertragenen Pflichten zufügen. Dies gilt nicht, wenn ein Vorstandsmitglied, ein gewählter Beisitzer/eine gewählte Beisitzerin oder ein sonstiges ehrenamtlich für den Verein tätiges Mitglied vorsätzlich handelt. Soweit ein Vorstandsmitglied oder ein gewählter Beisitzer/eine gewählte Beisitzerin oder ein sonstiges ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied auf Ersatz eines in Erfüllung einer durch den Verein übertragenen Aufgabe entstandenen Schadens in Anspruch genommen wird, wird der Verein das jeweilige Mitglied von der Verbindlichkeit freistellen, sofern es nicht vorsätzlich gehandelt hat.
(2) Die Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf das Vereinsvermögen, bestehend aus dem Kassenbestand und dem Vereinsinventar, beschränkt.
§ 9: Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einsetzen.
§ 10: Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder von dem/der 2. Vorsitzenden in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zehn Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2.Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich, fernschriftlich, in Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11: Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes. b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
g) Bestellung von 2 sachkundigen Kassenprüfern
h) Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung – auch pauschaliert – oder Tätigkeitsvergütung für die Vorstandstätigkeit an alle oder einzelne Vorstandsmitglieder und die Festsetzung von deren Höhe.
§ 12: Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einbehaltung der Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Der Vorstand kann beschließen, dass eine Mitgliederversammlung auch ohne physische Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort abgehalten werden kann
oder dass ein Beschluss im schriftlichen Verfahren gefasst wird. Ein Beschluss im schriftlichen Verfahren ist auch gültig, wenn nicht alle Mitglieder eine Abstimmung teilnehmen, § 32 Abs. 2 BGB gilt nicht. Das Nähere regelt eine Wahl- und Versammlungsordnung, die von der Mitgliederversammlung gegeben wird.
§ 13: Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter/eine Leiterin.
Das Protokoll wird von dem Schriftführer/der Schriftführerin geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin einen Protokollführer/eine Protokollführerin.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin.
Wahlen sind in der Regel geheim. Davon kann durch Beschluss abgewichen werden.
Alle anderen Abstimmungen sind offen, es sei denn, die Mehrheit der Stimmberechtigten verlangt geheime Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter/Die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Für die Wahl gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuzeichnen, das von dem/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 14: Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter/Die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 15: Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.
Für die Einberufung gilt § 12, 2. Satz. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen der Mitgliederversammlungen bindende Beschlüsse durch Abstimmungen herbeizuführen oder Entscheidungen gemäß § 17 zu treffen.
§ 16: Kassenprüfer/innen
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung dazu bestellten sachkundigen Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, die das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung vorzulegen haben. Die Kassenprüfer/innen werden für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
Die Kassenprüfer haben die Kassenführung zu prüfen, das Ergebnis dem Vorstand schriftlich innerhalb von 7 Tagen mitzuteilen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
§ 17: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist abweichend von anderen Bestimmungen jeweils eine 4/5-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger und wortgemäßer Ankündigung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Umwelt und Bildung (STUMBI), Wiedinger Weg 23 in 29614 Soltau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Änderung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12. Juni 2021 in 29614 Soltau verabschiedet.